§ 1
Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein führt den Namen „Erklärung von Graz für solidarische Entwicklung“ (EvG) – Verein für Entwicklungszusammenarbeit.
(2) Er hat seinen Sitz in Graz und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.
(3) Die Errichtung von Zweigvereinen in allen Bundesländern ist beabsichtigt.
§ 2
Zweck des Vereins
Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Er will im Wege konkreter Aktionen auf die Unterentwicklung in der 3. Welt und die damit zwangsläufig verbundene Fehlentwicklung in den Industrieländern aufmerksam machen. Die finanziellen Mittel des Vereines werden zur Unterstützung von Projekten in Entwicklungsländern aber auch im Inland, verwendet.
§ 3
Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs.2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen: Beteiligung aller Mitglieder an der Informationstätigkeit und nach Möglichkeit Mitarbeit in Arbeitskreisen.
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch Beiträge (in Form eines von den einzelnen Mitgliedern selbst gewählten Prozentsatzes des Einkommens), durch öffentliche Subventionen und private Spenden
§ 4
Mitglieder des Vereins
(1) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern.
(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die einen integrierenden Bestandteil der Satzung bildende „Erklärung von Graz“ sowie eine Beitrittserklärung unterzeichnet haben und sich an der Vereinsarbeit beteiligen.
§ 5
Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen werden, die im Sinne der Zielsetzung des Vereins arbeiten wollen.
(2) Die Aufnahme erfolgt durch Unterzeichnung einer Beitrittserklärung
(3) Vor Konstituierung des Vereins erfolgt die Aufnahme von Mitgliedern durch die Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird jedoch erst mit der Konstituierung des Vereins wirksam.
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss oder durch Tod.
(2) Der Austritt kann jederzeit erfolgen.
(3) Der Ausschluss eines Mitglieds kann vom Vorstand wegen grober Vernachlässigung der Mitgliedspflichten bei der Generalversammlung beantragt werden.
§ 7
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Überdies steht allen Mitgliedern das aktive und passive Wahlrecht zu sowie das Stimmrecht in der Generalversammlung und im Arbeitsausschuss.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
§ 8
Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung, der Vorstand, der Arbeitsausschuss und die Rechnungsprüfer.
§ 9
Die Generalversammlung
(1) Die ordentliche Generalversammlung findet einmal im Jahr statt.
(2) eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstands oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 10% der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen stattzufinden.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand, eine Tagesordnung ist beizulegen. Weiteres regelt die Geschäftsordnung, ebenso was die Anträge betrifft.
(4) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder stimmberechtigt.
(5) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet eine Verschiebung um eine halbe Stunde statt. Hierauf ist die Generalversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(6) Die Wahlen und Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Projektentscheidungen, Abwahlen vor Ablauf der Amtsperiode, Statutenänderungen oder die Auflösung des Vereins erfolgen mit Zweidrittelmehrheit.
(7) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorsitzende des Vereins, bei dessen Verhinderung ein Stellvertreter. Sind auch diese verhindert, das an Jahren älteste Mitglied.
§ 10
Aufgabenbereiche der Generalversammlung
a) Projektentscheidungen
b) Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und Rechnungsabschlusses
c) Beschlussfassung über grundsätzliche finanzielle Belange
d) Wahl und Abwahl der Vorstandsmitglieder und der Rechnungsprüfer
e) Beschluss über den Ausschluss eines Mitglieds
f) Beschlüsse über Statutenänderungen und Auflösung des Vereins
g) Sonstige Beschlüsse und Beratungen
§ 11
Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus drei von der Generalversammlung gewählten und den kooptierten (vgl. Abs. 7) Mitgliedern. Die drei, von der Generalversammlung gewählten Mitglieder sind der Vorsitzende, der Schriftführer (zugleich erster Stellvertreter) und der Kassier.
(2) Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, ist beschlussfähig, wenn er vom Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen wurde und wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind.
(3) Die Funktionsdauer des Vorstands beträgt ein Jahr. Scheidet eines seiner Mitglieder aus, so hat auf einer Generalversammlung ein neues Mitglied gewählt zu werden. Dies hat binnen einem Monat zu geschehen.
(4) Während der Funktionsdauer erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Rücktritt, Abwahl oder Tod.
(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Im Falle der Stimmengleichheit hat der Vorsitzende das Diriminierungsrecht.
(6) Eine Wiederwahl der Mitglieder des Vorstands ist möglich.
(7) Der von der Generalversammlung gewählte Vorstand hat die Befugnis, bei Bedarf weitere Mitglieder in den Vorstand zu kooptieren. Die kooptierten Mitglieder haben das gleiche Stimmrecht wie die von der Generalversammlung gewählten.
§ 12
Aufgabenkreis des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
b) Einberufung sowie Vorbereitung der Generalversammlungen
c) Einberufung des Arbeitsausschusses
d) Treuhändische Verwaltung des Vereinsvermögens
e) Beantragung des Ausschlusses von ordentlichen Mitgliedern
§ 13
Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Der Vorsitzende vertritt den Verein nach außen, insbesonders gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung, im Vorstand und im Arbeitsausschuss. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, Aufgaben anderer Organe an sich zu ziehen und selbständige Anordnungen zu treffen, die jedoch nachträglich von der Generalversammlung zu genehmigen sind.
(2) Der Schriftführer ist für den gesamten Schriftverkehr, der Kassier für die ordnungsgemäße Geldgebarung verantwortlich. In Schriftverkehrsangelegenheiten zeichnen der Vorsitzende und der Schriftführer, in Geldangelegenheiten der Vorsitzende und der Kassier.
§ 14
Der Arbeitsausschuss
(1) Der Arbeitsausschuss besteht aus den ständigen und den nichtständigen Mitgliedern des Ausschusses.
(2) Die ständigen Mitglieder sind:
- der Vereinsvorstand
- die Delegierten der bereits bestehenden und noch zu bildenden Arbeitskreise
- die Delegierten der regionalen Gruppen
Die nichtständigen Mitglieder sind alle bei der jeweiligen periodisch stattfindenden Sitzung des Arbeitsausschusses anwesenden Vereinsmitglieder.
Die Zeitabstände zwischen den Sitzungen und der Ort der Sitzungen wird durch die Geschäftsordnung bestimmt.
(3) Der Arbeitsausschuss fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Generalversammlung.
§ 15
Aufgabenkreis des Arbeitsausschusses
Der Arbeitsausschuss koordiniert die theoretische und praktische Arbeit der Arbeitskreise und Regionalgruppen und ist als „erweiterter Vorstand“ Träger der inneren Verwaltung des Vereins.
§ 16
Die Rechnungsprüfer
(1) Die beiden Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer eines Jahres gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
(3) Die Bestimmungen des $ 11 Abs. 3,4 gelten sinngemäß.
§ 17
Das Schiedsgericht
(1) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 3 Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden – den des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit.
Seine Entscheidungen sind endgültig.
§ 18
Auflösung des Vereins
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Generalversammlung mit zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erfolgen.
(2) Bei Auflösung des Vereins wird das Vereinsvermögen, soweit es nicht mehr der Projektfinanzierung zugeführt werden kann, einem gemeinnützigen Zweck im Inland zugeführt.
(3) Die in Abs. 1 angeführte Generalversammlung hat die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die Abwicklung im Sinne des Abs. 2 sicherzustellen.